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Die europäischen Länder hätten einen breiten Ermessensspielraum in dieser sensiblen Frage, erklärten die Richter unter anderem. Auch könnten sie selbst entscheiden, wie viele Mitspracherechte die einzelnen staatlichen Organe wie zum Beispiel nationale Parlamente haben sollten. (Az: 2478/15 und 1787/15)
Geklagt hatten ein Mann, der seit einem Autounfall gelähmt ist, sowie die Witwe eines Patienten, der vom sogenannten Locked-in-Syndrom betroffen war. Beide erkrankten Briten hatten einen Sterbewunsch geäußert. Aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung waren sie zu einem Suizid nicht in der Lage, weshalb sie um die Hilfe einer anderen Person gebeten hatten. Unter geltendem britischem Recht war dies jedoch nicht möglich.